Artikel 12 RL 2005/94/EG

Ausnahmen

1. Die Mitgliedstaaten legen für die Gewährung der in Artikel 11 Absatz 2 sowie in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Ausnahmen Durchführungsvorschriften einschließlich geeigneter alternativer Maßnahmen und Bedingungen fest. Die Gewährung dieser Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ausnahme mit, die sie nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewähren.

3. Wurde eine Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährt, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage mit dem betreffenden Mitgliedstaat und so bald wie möglich im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss” genannt).

4. Unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährter Ausnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung der Aviären Influenza erlassen werden.

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