Artikel 11 RL 2005/94/EG
Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch
1. Bei Ausbruch von HPAI stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden.
2. Sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Dabei ist so zu verfahren, dass jedes Risiko einer Verschleppung der Aviären Influenza, insbesondere beim Transport, vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der weiteren Verschleppung der Aviären Influenza für bestimmtes Geflügel oder bestimmte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies Ausnahmen von der Tötungspflicht gewähren.
Die zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der Aviären Influenza auf im Betrieb befindliche Wildvögel treffen.
3. Sämtliche im Betrieb befindlichen Tierkörper und Eier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
4. Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtliche Überwachung gestellt und es werden Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt.
5. Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln; das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.
6. Sämtliche Stoffe und Abfälle wie beispielsweise Futtermittel, die kontaminiert sein könnten, sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu vernichten oder so zu behandeln, dass die Abtötung des Virus der Aviären Influenza gewährleistet ist.
7. Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind jedoch einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.
8. Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Weiden oder Gelände, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.
9. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.
10. Bei einem Primärherd ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse zu unterziehen.
Das Virusisolat ist so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 51 Absatz 1 einzusenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.