Artikel 10 RL 2005/94/EG

Zusätzliche Maßnahmen infolge einer epidemiologischen Untersuchung

1. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.

2. Die Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in bestimmten Teilen oder im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.

Diese Beschränkungen können auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden; jedoch dürfen sie in diesem Fall außer in entsprechend begründeten Fällen 72 Stunden nicht überschreiten.

3. Die Maßnahmen nach Artikel 11 können auf den Betrieb angewandt werden.

Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und die seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies und die entsprechenden Produktionseinheiten beschränkt werden.

Im Falle der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.

4. Um den Betrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Fall werden die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls in vollem Umfang oder teilweise in allen Betrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.