Artikel 9 RL 2005/94/EG

Dauer der Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

Die Maßnahmen, die nach Artikel 7 bei Seuchenverdacht in Betrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde sich überzeugt hat, dass jeglicher Verdacht auf Aviäre Influenza in dem Betrieb ausgeschlossen worden ist.

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