Artikel 8 RL 2005/94/EG

Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

1. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Vögel und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c bis e gewähren.

2. Die zuständige Behörde kann ferner im Falle von in nichtgewerblichen Räumlichkeiten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h gewähren.

3. Bezüglich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier

a)
auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; die zuständige Behörde erteilt derartige Genehmigungen nur vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie; oder
b)
zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden.

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