Artikel 7 RL 2005/94/EG

Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

1. Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Aviäre Influenza nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde stellt auch sicher, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.

2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in dem Betrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie alle Haussäugetiere werden gezählt oder gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies geschätzt;
b)
es wird eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb erstellt, das bzw. die bereits erkrankt, verendet oder wahrscheinlich infiziert ist bzw. sind, aufgeschlüsselt nach Kategorien; diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um Tieren, die während des Verdachtszeitraums geschlüpft, geboren oder verendet sind, Rechnung zu tragen, und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;
c)
alle Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
d)
die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in den und aus dem Betrieb wird verboten;
e)
die Verbringung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien (nachstehend „Fleisch” genannt), Futtermitteln für Geflügel (nachstehend „Futtermittel” genannt), Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (nachstehend „Kot” genannt), Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoff aus dem Betrieb wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza so weit wie möglich einzudämmen;
f)
die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb wird verboten;
g)
die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt;
h)
an den Ein- und Ausgängen von Geflügelstallungen und von Unterkünften anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel sowie an den Ein- und Ausgängen bzw. den Ein- und Ausfahrten des Betriebs werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsvorrichtungen installiert.

3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine epidemiologische Untersuchung im Sinne des Artikels 6 (nachstehend „epidemiologische Untersuchung” genannt) durchgeführt wird.

4. Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in anderen Fällen die Einsendung von Proben vorsehen. In solchen Fällen ist die zuständige Behörde bei ihrem Vorgehen nicht an die Durchführung einiger oder aller Maßnahmen nach Absatz 2 gebunden.

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