Artikel 6 RL 2005/94/EG

Epidemiologische Untersuchung

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage von Fragebögen, die im Rahmen der in Artikel 62 vorgesehenen Krisenpläne ausgearbeitet werden, epidemiologische Untersuchungen eingeleitet werden.

2. Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens Folgendes geprüft:

a)
die Zeitspanne, während der die Aviäre Influenza in Betrieben oder anderen Einrichtungen oder Transportmitteln möglicherweise präsent war;
b)
die mögliche Infektionsquelle;
c)
die Identität etwaiger Kontaktbetriebe;
d)
die Bewegungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Personen, Säugetieren, Fahrzeugen oder Gegenständen oder anderen Trägern, durch die das Virus der Aviären Influenza möglicherweise übertragen wurde.

3. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung

a)
bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Anwendung zusätzlicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie und
b)
bei der Gewährung von Ausnahmen im Sinne dieser Richtlinie.

4. Deuten die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung darauf hin, dass der Erreger der Aviären Influenza möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeschleppt oder in andere Mitgliedstaaten verschleppt wurde, so werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Untersuchungsergebnisse unterrichtet.

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