Artikel 5 RL 2005/94/EG
Mitteilung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Infektionsfall und jeder Verdachtsfall von Aviärer Influenza zwingend unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet wird.
2. Über die Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchenausbrüchen hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Maßgabe des Anhangs II dieser Richtlinie jeden von der zuständigen Behörde bestätigten Fall von Aviärer Influenza mit, der in Schlachthöfen, in Transportmitteln, an Grenzübergangsstellen sowie an anderen Standorten an Gemeinschaftsgrenzen und in Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhr von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies beteiligt sind, festgestellt worden ist.
3. Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Viren der Aviären Influenza bei Säugetieren mit.
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