Artikel 4 RL 2005/94/EG

Überwachungsprogramme

1. Die Mitgliedstaaten führen Überwachungsprogramme durch, um

a)
die Prävalenz der Infektionen durch Erreger der Aviären Influenza der Virussubtypen H5 und H7 in verschiedenen Geflügelspezies ermitteln zu können;
b)
auf der Grundlage einer Risikobewertung, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird, neue Erkenntnisse über die Gefährdung durch Influenzaviren aviären Ursprungs in Vögeln, die durch Wildvögel übertragen werden, zu gewinnen.

2. Die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 Buchstabe a haben den Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, zu entsprechen.

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