Artikel 15 RL 2005/94/EG
Maßnahmen in Kontaktbetrieben
1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Proben entnommen werden, um die Präsenz von HPAI-Viren in den Kontaktbetrieben nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.
4. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von Aviärer Influenza bestätigt wird, die Stallungen und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.
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