Artikel 16 RL 2005/94/EG

Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten bei Ausbruch von HPAI

1. Unmittelbar nach Ausbruch von HPAI grenzt die zuständige Behörde folgende Gebiete ab:

a)
eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km um den Betrieb;
b)
eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um den Betrieb, die Schutzzone inbegriffen.

2. Wurde der Ausbruch von HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung bestätigt, in der/dem in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies – jedoch kein Geflügel – zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, so kann die zuständige Behörde nach einer Risikobewertung im erforderlichen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und die darin zu ergreifenden Maßnahmen gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne des Absatzes 1 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens folgende Kriterien:

a)
die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;
b)
die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;
c)
den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl Geflügel;
d)
die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;
e)
die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.

4. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Absatzes 3 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.

5. Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Restriktionsgebiet über die Hoheitsgebiete verschiedener Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen.

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