Artikel 17 RL 2005/94/EG

Maßnahmen sowohl in Schutz- als auch in Überwachungszonen

1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt werden:

a)
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger des Virus der Aviären Influenza ermitteln lässt; in Betracht zu ziehen sind hier u.a. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Fleisch, Eier, Tierkörper, Futtermittel, Mist, Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, oder Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft;
b)
Besitzer/Halter werden verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und Eier, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.

2. Die zuständige Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen in den Schutz- und Überwachungszonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, umfassend über die geltenden Beschränkungen informiert sind.

Diese Information kann über Warnschilder, die Medien wie Presse und Fernsehen oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

3. Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in gefährdeten Betrieben und gefährdeten Gebieten präventiv schlachten oder töten lassen.

4. Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen nach Absatz 3 anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit; die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

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