Artikel 18 RL 2005/94/EG
Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Schutzzonen durchgeführt werden:
- a)
- Alle Betriebe werden so bald wie möglich gezählt;
- b)
- Alle gewerblichen Haltungen werden so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, der das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies klinisch untersucht; erforderlichenfalls werden Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs entnommen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen; nichtgewerbliche Geflügelhaltungen werden vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt besichtigt;
- c)
- Es werden unverzüglich zusätzliche Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt, um festzustellen, ob sich die Aviäre Influenza auf weitere Betriebe innerhalb der Schutzzone ausgebreitet hat.
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