Artikel 18 RL 2005/94/EG

Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Schutzzonen durchgeführt werden:

a)
Alle Betriebe werden so bald wie möglich gezählt;
b)
Alle gewerblichen Haltungen werden so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, der das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies klinisch untersucht; erforderlichenfalls werden Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs entnommen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen; nichtgewerbliche Geflügelhaltungen werden vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt besichtigt;
c)
Es werden unverzüglich zusätzliche Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt, um festzustellen, ob sich die Aviäre Influenza auf weitere Betriebe innerhalb der Schutzzone ausgebreitet hat.

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