Artikel 19 RL 2005/94/EG

Maßnahmen in Betrieben innerhalb von Schutzzonen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in Betrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)
Sämtliches Geflügel und sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
b)
Tierkörper werden so bald wie möglich unschädlich beseitigt;
c)
Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien und Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, werden unverzüglich einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;
d)
sämtliche Teile von Fahrzeugen, die von Arbeitskräften oder anderen Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, verwendet werden und kontaminiert sein könnten, werden unverzüglich einem oder mehreren Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;
e)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

i)
keinen Kontakt zu Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die sich im Betrieb befinden, haben und
ii)
keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen das betreffende Geflügel und die betreffenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden;

f)
ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchführt;
g)
Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein;
h)
zur Erleichterung der Seuchenüberwachung und -bekämpfung führt der Besitzer/Halter Buch über Besucher des Betriebs mit Ausnahme der Besucher des Wohnbereichs; diese Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Vögel gehalten werden.

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