Artikel 20 RL 2005/94/EG

Verbot der Ver- oder Ausbringung von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen nur mit ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus solchen Betrieben zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden.

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