Artikel 21 RL 2005/94/EG

Messen, Märkte oder sonstige Zusammenführungen und Aufstockung von Wildbeständen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Messen, Märkte, Tierschauen oder sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten sind.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht freigesetzt werden.

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