Artikel 23 RL 2005/94/EG

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und für das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch

1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb in der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Geflügel wird im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;
b)
gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;
c)
das Geflügel wird in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;
d)
die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung;
e)
das Geflügel aus der Schutzzone wird von anderem Geflügel getrennt gehalten und von anderem Geflügel getrennt oder zeitlich verzögert geschlachtet, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages; bevor anderes Geflügel geschlachtet wird, sind die Schlachtlinien zu reinigen und zu desinfizieren;
f)
der amtliche Tierarzt trägt dafür Sorge, dass das Geflügel im ausgewiesenen Schlachthof gleich nach seiner Ankunft und nach der Schlachtung genau untersucht wird;
g)
das Fleisch darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1) versehen, es sei denn, nach dem in Artikel 64 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren wird anders entschieden;
h)
das Fleisch wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert, und darf nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn

i)
es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen, oder
ii)
nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren wurde anders entschieden.

2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Schutzzone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind,

a)
die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung;
b)
das Geflügel wird getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet;
c)
das produzierte Geflügelfleisch wird getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert;
d)
die Nebenprodukte werden unschädlich beseitigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.