Artikel 24 RL 2005/94/EG

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken

1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken, die aus Betrieben innerhalb der Schutzzone stammen, auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Küken werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;
b)
während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen;
c)
der Bestimmungsbetrieb wird nach Ankunft der Eintagsküken unter amtliche Überwachung gestellt;
d)
im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb.

2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Eiern aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.