Artikel 25 RL 2005/94/EG
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, werden vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;
- b)
- gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;
- c)
- die Junglegehennen werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;
- d)
- nach Ankunft der Junglegehennen wird der Bestimmungsbetrieb oder der Bestimmungsstall unter amtliche Überwachung gestellt;
- e)
- im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone verbleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb.
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