Artikel 25 RL 2005/94/EG

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, werden vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;
b)
gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;
c)
die Junglegehennen werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;
d)
nach Ankunft der Junglegehennen wird der Bestimmungsbetrieb oder der Bestimmungsstall unter amtliche Überwachung gestellt;
e)
im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone verbleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb.

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