Artikel 26 RL 2005/94/EG

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege von einem beliebigen Betrieb zu einer in der Schutzzone liegenden und von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei (nachstehend „ausgewiesene Brüterei” genannt) oder, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, von einem in der Schutzzone liegenden Betrieb zu einer beliebigen ausgewiesenen Brüterei befördert werden:

a)
Die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht, und es hat sich kein Verdacht auf Aviäre Influenza in diesen Betrieben ergeben;
b)
die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib der Eier können jederzeit ermittelt werden;
c)
die Bruteier werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;
d)
in der ausgewiesenen Brüterei werden nach Anweisung der zuständigen Behörde Biosicherheitsmaßnahmen getroffen.

2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier auf direktem Wege

a)
zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle” genannt) befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
b)
zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; oder
c)
zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

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