Artikel 27 RL 2005/94/EG
Ausnahme für die Direktbeförderung von Tierkörpern
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.