Artikel 28 RL 2005/94/EG
Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die zur Beförderung im Sinne der Artikel 23 bis 27 verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 gereinigt und desinfiziert werden.
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