Artikel 29 RL 2005/94/EG

Dauer der Maßnahmen

1. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und solange aufrechterhalten, bis die in der Schutzzone liegenden Betriebe nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs geprüft worden sind.

2. Sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr aufrechtzuerhalten, so werden in der ehemaligen Schutzzone die Maßnahmen nach Artikel 30 so lange durchgeführt, wie dies nach Artikel 31 erforderlich ist.

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