Artikel 30 RL 2005/94/EG

Maßnahmen in Überwachungszonen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Überwachungszonen durchgeführt werden:

a)
Alle gewerblichen Geflügelbetriebe werden so bald wie möglich gezählt;
b)
die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist verboten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vor, die sicher stellt, dass zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden; dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;
c)
die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern in Betriebe, Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Eiprodukten außerhalb der Überwachungszone ist verboten; die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass

i)
Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und d auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert wird.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammendes Geflügel auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird;

ii)
Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; dieser Betrieb wird nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt und die Junglegehennen bleiben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb;
iii)
Eintagsküken

    auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden und der Betrieb nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt wird und die Eintagsküken mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben, oder

    aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

iv)
Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;
v)
Konsumeier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
vi)
Eier auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone gelegenen Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden;
vii)
Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden;

d)
Personen, die Haltungsbetriebe in der Überwachungszone betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung des Erregers angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein;
e)
Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 zu reinigen und zu desinfizieren;
f)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betriebe verbracht oder aus Betrieben entfernt werden, in denen Geflügel gehalten wird. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen innerhalb dieser Betriebe haben, in denen sie

i)
keinen Kontakt zu Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die sich im Betrieb befinden, haben und
ii)
keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen das betreffende Geflügel und die betreffenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden;

g)
ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate und ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs geeignete Untersuchungen durchführt;
h)
das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Mist aus Betrieben in der Überwachungszone zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert wird;
i)
Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten;
j)
Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, darf nicht frei gesetzt werden.

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