Artikel 31 RL 2005/94/EG
Dauer der Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 48 aufrechterhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.