Artikel 31 RL 2005/94/EG

Dauer der Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 48 aufrechterhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.