Artikel 32 RL 2005/94/EG

Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten

1. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen auch in weiteren Restriktionsgebieten im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 (nachstehend „weitere Restriktionsgebiete” genannt) durchgeführt werden.

2. Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach den Kriterien des Anhangs IV in Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden.

Die Wiederbelegung dieser Betriebe erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.

3. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit den betreffenden Mitgliedstaaten und im Ausschuss.

5. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen erlassen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

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