Artikel 33 RL 2005/94/EG

Ausnahmen

1. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten fest, nach denen sie Ausnahmen nach Artikel 16 und den Artikeln 23 bis 27 gewähren können, einschließlich angemessener alternativer Maßnahmen und Bedingungen. Solche Ausnahmen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde gewährt.

2. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde in Fällen, in denen sich das Auftreten von HPAI in einer Brüterei bestätigt hat, Ausnahmen von den in den Abschnitten 3 und 45 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.

3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 18 Buchstaben b und c, Artikel 22 und Artikel 30 Buchstaben b, c und f gewähren, wenn in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, ein HPAI- Ausbruch festgestellt wurde.

4. Abweichend von den Abschnitten 3 und 4 können die Mitgliedstaaten bei HPAI-Ausbruch auf der Grundlage einer Risikobewertung besondere Vorschriften für die Verbringung von Brieftauben in, aus und innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen erlassen.

5. Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 werden nur gewährt, wenn sie die Seuchenbekämpfung nicht beeinträchtigen.

6. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

7. Die Kommission prüft die Lage in jedem Fall so bald wie möglich mit dem betroffenen Mitgliedstaat und im Ausschuss.

Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza erlassen werden.

8. Geflügel (einschließlich Eintagsküken), in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Bruteier, benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben, für die gemäß diesem Artikel eine Ausnahme gewährt wurde, dürfen nicht außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats vermarktet werden, es sei denn, es wird nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren anders entschieden.

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