Artikel 34 RL 2005/94/EG

Zusätzliche Biosicherheitsvorkehrungen

1. Zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza kann die zuständige Behörde über die in den Abschnitten 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen hinaus veranlassen, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten sowie in Geflügelkompartiments und Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Diese Maßnahmen können Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen betreffen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, ebenso wie Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.

2. Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Absatz 1 erlassen, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

3. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

4. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen erlassen werden.

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