Artikel 63 RL 2005/94/EG
Durchführungsvorschriften
1. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und können insbesondere folgende besondere Vorschriften enthalten:
- a)
- Vorschriften für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und
- b)
- Vorschriften für die Verbringung und Behandlung von Futtermitteln, neuer und benutzter Einstreu, Kot und Gülle, die kontaminiert sind oder sein könnten.
2. Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
3. Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
4. Vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch Influenza-Viren aviären Ursprungs, außer den Erregern nach Artikel 2 Nummer 1 erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen; die Schutzmaßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2) bleiben hiervon unberührt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
- (2)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
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