Artikel 63 RL 2005/94/EG

Durchführungsvorschriften

1. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und können insbesondere folgende besondere Vorschriften enthalten:

a)
Vorschriften für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und
b)
Vorschriften für die Verbringung und Behandlung von Futtermitteln, neuer und benutzter Einstreu, Kot und Gülle, die kontaminiert sind oder sein könnten.

2. Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

3. Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4. Vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch Influenza-Viren aviären Ursprungs, außer den Erregern nach Artikel 2 Nummer 1 erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen; die Schutzmaßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2) bleiben hiervon unberührt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

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