Artikel 62 RL 2005/94/EG

Krisenpläne

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe des Anhangs X einen Krisenplan mit den nationalen Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza durchzuführen sind, und legen den Plan der Kommission zur Genehmigung vor.

2. Der Krisenplan muss den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Seuchentilgung erforderlich sind. Der Plan enthält Angaben über Zahl und Standort aller gewerblichen Geflügelhaltungen. In dem Plan sollte die höchstmögliche Zahl der nach Spezies aufgeschlüsselten Tiere in diesen gewerblichen Geflügelhaltungen angegeben sein. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die geschätzten Impfstoffmengen angeben, die im Falle der Notimpfung erforderlich wären.

3. Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die einzelnen Bereiche zuständigen Behörden, insbesondere den Veterinär-, Gesundheits- und den Umweltbehörden sowie den für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zuständigen Behörden enthalten, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Betriebsinhaber, die in der Geflügelwirtschaft tätigen Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Risiken informiert werden.

4. Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Eignung zur Erreichung des beabsichtigten Ziels und empfiehlt dem betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls erforderliche Änderungen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.

Die Krisenpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt. Über etwaige spätere Änderungen der Pläne wird nach demselben Verfahren entschieden.

5. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihren Krisenplan mindestens alle fünf Jahre und legen den geänderten Plan der Kommission zur Genehmigung nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

6. Über die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen hinaus können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zur schnellen und effizienten Tilgung der Aviären Influenza, einschließlich Vorschriften für Seuchenkontrollzentren, Sachverständigengruppen und Echtzeitübungen, erlassen werden.

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