Artikel 61 RL 2005/94/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

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