Artikel 60 RL 2005/94/EG

Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich(1) und des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(2) durchführen, soweit dies erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.

(2)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

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