Artikel 59 RL 2005/94/EG
Nationale Impfstoffbanken
1. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans nach Artikel 62 eine nationale Impfstoffbank einrichten oder unterhalten, um Impfstoffe gegen Aviäre Influenza zu lagern, die nach den Artikeln 5 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG für Notimpfungen oder präventive Impfungen zugelassen sind.
2. Mitgliedstaaten, die eine nationale Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission Menge und Art der gelagerten Impfstoffe mit.
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