Artikel 58 RL 2005/94/EG
Gemeinschaftliche Impfstoffbank
1. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine gemeinschaftliche Impfstoffbank für die Lagerung der nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigten gemeinschaftlichen Impfstoffe gegen Aviäre Influenza eingerichtet werden.
2. Die Mitgliedstaaten haben auf Antrag Zugang zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank; der Antrag ist an die Kommission zu richten.
3. Soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Impfstoffe an Drittländer abgeben.
Unbeschadet von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wird der Zugang von Drittländern zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren und vorbehaltlich nach demselben Verfahren zu beschließender genauer Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.