Artikel 57 RL 2005/94/EG

Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen

1. Die Kommission prüft nach Artikel 56 Absatz 2 vorgelegte Impfpläne für präventive Impfungen unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2. Die Impfpläne für präventive Impfungen werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

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