Artikel 56 RL 2005/94/EG

Präventive Impfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies nach Maßgabe dieses Abschnitts im Rahmen einer Langzeitmaßnahme präventiv zu impfen, wenn sie auf der Grundlage einer Risikobewertung zu der Auffassung gelangen, dass in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets, bei bestimmten Arten der Geflügelzucht oder bestimmten Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder in bestimmten Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies das Risiko einer Infektion mit Aviärer Influenza besteht.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine präventive Impfung nach Absatz 1, so legt er der Kommission einen Impfplan für die präventive Impfung zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

a)
genaue Darlegung der Gründe für die präventive Impfung, einschließlich des Seuchenverlaufs;
b)
Angaben zu dem Gebiet, der Art von Geflügelzucht oder den Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder dem Geflügelkompartiment oder Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, in dem bzw. bei der/denen/dem die präventive Impfung durchgeführt werden soll, sowie Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und – falls unterschiedlich – Zahl und Art der Betriebe, in denen geimpft werden soll;
c)
Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
d)
ungefähre Zahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies;
e)
Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
f)
Angaben zur voraussichtlichen Dauer der präventiven Impfkampagne;
g)
besondere Vorschriften für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 sowie Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;
h)
Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;
i)
Angaben zu den Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs in den Betrieben, in denen eine präventive Impfung erfolgen soll, zeitgleich mit Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen in einer angemessenen Zahl anderer Betriebe oder Geflügelkompartimente oder Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Impfgebiet durchgeführt werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der präventiven Impfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die präventive Impfung erlassen werden.

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