Artikel 55 RL 2005/94/EG
Ausnahmen
1. Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans Notimpfungen durchführen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der betreffende Notimpfplan und der Beschluss, die Notimpfung durchzuführen, werden der Kommission vor Beginn der Impfung mitgeteilt;
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat verbietet die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, es sei denn, sie erfolgt unter den in Anhang IX vorgesehenen Bedingungen;
- c)
- der Beschluss zur Notimpfung beeinträchtigt nicht die Seuchenbekämpfung.
2. Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenlage und der Notimpfplan so bald wie möglich im Ausschuss geprüft.
3. Die angewendeten Maßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt oder geändert werden.
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