Artikel 55 RL 2005/94/EG

Ausnahmen

1. Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans Notimpfungen durchführen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der betreffende Notimpfplan und der Beschluss, die Notimpfung durchzuführen, werden der Kommission vor Beginn der Impfung mitgeteilt;
b)
der betreffende Mitgliedstaat verbietet die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, es sei denn, sie erfolgt unter den in Anhang IX vorgesehenen Bedingungen;
c)
der Beschluss zur Notimpfung beeinträchtigt nicht die Seuchenbekämpfung.

2. Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenlage und der Notimpfplan so bald wie möglich im Ausschuss geprüft.

3. Die angewendeten Maßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt oder geändert werden.

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