Artikel 54 RL 2005/94/EG

Genehmigung von Notimpfplänen

1. Die Kommission prüft gemäß Artikel 53 Absatz 2 vorgelegte Notimpfpläne unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2. Notimpfpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Notimpfplänen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

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