Artikel 53 RL 2005/94/EG

Notimpfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1. Ein Mitgliedstaat kann veranlassen, dass bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies als Sofortmaßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Notimpfung vorgenommen wird, um einen Ausbruch einzudämmen, wenn eine Risikobewertung darauf schließen lässt, dass eine erhebliche unmittelbare Gefahr der Verschleppung der Aviären Influenza innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bzw. in den betreffenden Mitgliedstaat besteht und eine oder mehrere folgender Bedingungen vorliegen:

a)
es gibt einen Seuchenherd innerhalb dieses Mitgliedstaats;
b)
es gibt einen Seuchenherd in einem nahe gelegenen Mitgliedstaat oder
c)
Aviäre Influenza ist bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einem nahe gelegenen Drittland bestätigt worden.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Notimpfung nach Absatz 1 einzuführen, so legt er der Kommission einen entsprechenden Notimpfplan zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

a)
Angaben zur Seuchenlage, aufgrund deren die Notimpfung beantragt wird;
b)
Angaben zum geografischen Gebiet, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, sowie die Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und – falls unterschiedlich – die Zahl der Betriebe, in denen geimpft werden soll;
c)
Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
d)
ungefähre Anzahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft lebenden Vögel anderer Spezies;
e)
Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
f)
Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Notimpfkampagne;
g)
die besonderen Bestimmungen zur Verbringung von geimpftem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 und Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;
h)
Kriterien, nach denen über die Notimpfung in Kontaktbetrieben entschieden wird;
i)
Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;
j)
Angaben zu klinischen Untersuchungen und Laboranalysen, die bei den Betrieben, in denen eine Notimpfung durchgeführt werden soll, und anderen Betrieben im Notimpfgebiet vorgenommen werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der Notimpfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die Notimpfung erlassen werden.

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