Artikel 52 RL 2005/94/EG
Herstellung, Abgabe und Verwendung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
- a)
- die Impfung gegen die Aviäre Influenza mit Ausnahme der Impfungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist;
- b)
- die Bearbeitung, Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in ihrem Hoheitsgebiet unter amtlicher Aufsicht erfolgt;
- c)
- nur Impfstoffe verwendet werden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(2) zugelassen sind.
2. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
- (2)
ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
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