Artikel 52 RL 2005/94/EG

Herstellung, Abgabe und Verwendung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)
die Impfung gegen die Aviäre Influenza mit Ausnahme der Impfungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist;
b)
die Bearbeitung, Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in ihrem Hoheitsgebiet unter amtlicher Aufsicht erfolgt;
c)
nur Impfstoffe verwendet werden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(2) zugelassen sind.

2. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft erlassen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(2)

ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

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