Artikel 51 RL 2005/94/EG

Referenzlaboratorien

1. Gemeinschaftliches Referenzlabor für Aviäre Influenza (nachstehend „gemeinschaftliches Referenzlabor” genannt) ist das in Anhang VII Nummer 1 beschriebene Labor.

Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt das gemeinschaftliche Referenzlabor die in Anhang VII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

2. Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Referenzlaboratorien:

a)
die in Anhang VIII festgelegten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen;
b)
für die Koordinierung der Diagnosestandards und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs VIII zuständig sind und als Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor fungieren.

4. Das gemeinschaftliche Referenzlabor arbeitet eng mit dem Referenzlabor für Aviäre Influenza des OIE und der FAO sowie gegebenenfalls mit anderen international anerkannten Laboratorien in der Gemeinschaft zusammen und hält engen Kontakt mit ihnen, um für die nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten und in Drittländern eine gute Ausbildung, ein hervorragendes wissenschaftliches Niveau und die notwendige Unterstützung sicherzustellen.

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