Artikel 50 RL 2005/94/EG

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Aviären Influenza in Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder des Virus der Aviären Influenza in Säugetieren nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Aviäre Influenza nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

Das Diagnosehandbuch wird nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 3. August 2006 verabschiedet. Spätere Änderungen des Handbuchs werden nach demselben Verfahren beschlossen.

2. Das in Absatz 1 genannte Diagnosehandbuch enthält mindestens Folgendes:

a)
Mindestanforderungen für die Biosicherheit und Qualitätsstandards für zugelassene Laboratorien, die Analysen zur Diagnose der Aviären Influenza durchführen;
b)
Kriterien und Verfahrensvorschriften für klinische und Post-mortem-Untersuchungen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza;
c)
Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Entnahme von Proben von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies für Laboranalysen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza, einschließlich Vorschriften für die Entnahme von Proben für serologische oder virologische Reihenuntersuchungen im Rahmen dieser Richtlinie;
d)
Laboranalysen zur Diagnose der Aviären Influenza, einschließlich

i)
Analysen zur Differenzialdiagnose;
ii)
Analysen zur Differenzierung zwischen HPAI- und NPAI-Viren;
iii)
geeignete Analysen zur Differenzierung zwischen geimpften und mit dem Feldstamm der Aviären Influenza infizierten Tieren;
iv)
Kriterien für die Auswertung der Laborbefunde;

e)
Methoden für Laboranalysen zur Typisierung von Virusisolaten der Aviären Influenza.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Viren der Aviären Influenza, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe nur an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen manipuliert oder verwendet werden.

Das Verzeichnis der zugelassenen Orte, Einrichtungen und Laboratorien wird der Kommission bis zum 30. September 2007 mitgeteilt und regelmäßig aktualisiert.

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