Artikel 49 RL 2005/94/EG

Wiederbelegung von Betrieben

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Durchführung der in den Artikeln 11 und 39 vorgesehenen Maßnahmen die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt werden.

2. Gewerbliche Geflügelhaltungen dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Artikel 48 wieder belegt werden.

3. In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)
Das Geflügel wird mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung wird zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen liegt;
b)
nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs werden Laboruntersuchungen durchgeführt;
c)
Geflügel, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, wird nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht;
d)
Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, treffen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen, um zu verhüten, dass Aviäre Influenza verschleppt wird;
e)
Geflügel darf während der Wiederbelegungsphase nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;
f)
der Besitzer/Halter führt Buch über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten; diese Aufzeichnungen sind regelmäßig zu aktualisieren;
g)
nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne des Buchstaben f sowie andere Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.

4. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt oder auch auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung angewandt werden.

5. Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung.

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