Artikel 48 RL 2005/94/EG

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Ausmerzung des Virus der Aviären Influenza

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach

i)
den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
ii)
den Grundsätzen und Verfahrensvorschriften für das Reinigen, Desinfizieren und Behandeln gemäß Anhang VI;

b)
Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, wird nicht zur Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies genutzt, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Viren der Aviären Influenza ausgemerzt oder inaktiviert wurden;
c)
die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes;
d)
die darin befindlichen Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, werden vernichtet;
e)
die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration werden von der zuständigen Behörde zugelassen.

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