Artikel 47 RL 2005/94/EG
Laboranalysen und andere Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere
1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Bestätigung der Präsenz von Aviärer Influenza in einem Betrieb auch die im Betrieb befindlichen Schweine geeigneten Laboruntersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine gegenwärtig mit dem Virus der Aviären Influenza infiziert sind oder früher damit infiziert waren.
Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.
2. Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza in Schweinen, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder zu ausgewiesenen Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Aviärer Influenza geringfügig ist.
3. Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Schweine so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht und nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EG so getötet werden, dass die Verschleppung des Virus der Aviären Influenza, insbesondere während des Transports, vermieden wird.
4. Bei Bestätigung der Präsenz der Aviären Influenza in einem Betrieb kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.
5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Befunde der Laboranalysen und die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Ausschusses mit.
6. Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Virus der Aviären Influenza in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Aviären Influenza weiter verbreitet wurde.
7. Nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren aviären Ursprungs auf andere Spezies erlassen werden.
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