Artikel 46 RL 2005/94/EG

Ausnahmen

1. Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach den Artikeln 43 und 44 vorsehen.

2. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

5. Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

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