Artikel 45 RL 2005/94/EG

Dauer der Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden für folgende Zeiträume aufrechterhalten:

a)
mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;
b)
mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des Ausbruchs und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;
c)
für einen nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum unter Bedingungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind.

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