Artikel 44 RL 2005/94/EG

Maßnahmen für das Restriktionsgebiet

1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen im Restriktionsgebiet durchgeführt werden:

a)
Alle gewerblichen Geflügelhaltungen werden so bald wie möglich gezählt;
b)
in gewerblichen Geflügelhaltungen in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Seuchenbetrieb werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen durchgeführt;
c)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen innerhalb des Restriktionsgebiets bzw. in das Restriktionsgebiet nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und vorbehaltlich anderer von der Behörde für zweckmäßig erachteten Kontrollen befördert werden; diese Beschränkung gilt nicht für die Durchfuhr durch das Restriktionsgebiet auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;
d)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen nicht aus dem Restriktionsgebiet verbracht werden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt, dass

i)
Schlachtgeflügel auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert wird;
ii)
lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im selben Mitgliedstaat befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird. Das lebende Geflügel bleibt dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach seiner Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt;
iii)
Eintagsküken

    im selben Mitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Betrieb oder einem Stall dieses Betriebs befördert werden; die Eintagsküken bleiben dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach ihrer Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt, oder

    aus Eiern, die aus Geflügelbetrieben außerhalb des Restriktionsgebiets stammen, auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Brüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb des Restriktionsgebiets, die folglich einen unterschiedlichen Gesundheitsstatus haben, in Berührung gekommen sind;

iv)
Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;
v)
Konsumeier auf direktem Wege zu einer Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;
vi)
Eier auf direktem Wege zu einem Eiverarbeitungsbetrieb im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb des Restriktionsgebiets befindet;
vii)
Eier auf direktem Wege unschädlich beseitigt werden;

e)
Tierkörper werden unschädlich beseitigt;
f)
Personen, die Betriebe im Restriktionsgebiet betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza angemessene Biosicherheitsnormen ein;
g)
Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 zu reinigen und zu desinfizieren;
h)
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen in diesen Betrieben haben, in denen sie

i)
keinen Kontakt zu in diesem Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies haben und
ii)
keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen solches Geflügel oder solche in Gefangenschaft gehaltene Vögel andere Spezies gehalten werden;

i)
das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus einem Betrieb im Restriktionsgebiet zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden;
j)
Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
k)
Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, dürfen nicht frei gesetzt werden.

2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erlassen und unterrichtet die Kommission darüber.

3. Zur Verhütung der Verschleppung der Aviären Influenza können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren weitere Maßnahmen erlassen werden.

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