Artikel 43 RL 2005/94/EG
Abgrenzung von Restriktionsgebieten bei NPAI-Ausbruch
Unmittelbar nach einem NPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Betrieb ein Restriktionsgebiet ab.
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