Artikel 43 RL 2005/94/EG

Abgrenzung von Restriktionsgebieten bei NPAI-Ausbruch

Unmittelbar nach einem NPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Betrieb ein Restriktionsgebiet ab.

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