Artikel 42 RL 2005/94/EG
Maßnahmen in Kontaktbetrieben
1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 in Kontaktbetrieben so lange durchgeführt werden, bis die Präsenz von NPAI nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen ist.
2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Proben entnommen werden, wenn Geflügel in Kontaktbetrieben getötet wird, um nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs die Präsenz des NPAI-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
4. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wird, die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden, die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendete Fahrzeuge einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.
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